§ 57a ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → IV. – Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
§ 57a ZVG – Kündigungsrecht des Erstehers
1Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 2Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
(1) Amtl. Anm.:
§§ 57a u. b: Eingef. durch Art. 1 Nr. I G v. 08.06.1915 S. 327