§ 41 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → III. – Bestimmung des Versteigerungstermins
§ 41 ZVG – Zustellung. Mitteilung des Antragstellers/der Ansprüche
(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.
(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
(1) Amtl. Anm.:
§ 41 Abs. 2, §§ 43 u. 44 Abs. 2: I.d.F. d. Art. 3 Nr. 11 bis 13 G v. 20.08.1953 I 952