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§ 36 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → III. – Bestimmung des Versteigerungstermins

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 36 ZVG – Zeitpunkt/Ort

(1) Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks und nach dem Eingange der Mitteilungen des Grundbuchamts bestimmt werden.

(2) 1Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. 2War das Verfahren einstweilen eingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei Monate, muss aber mindestens einen Monat betragen.

(3) Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder an einem anderen Orte im Gerichtsbezirk abgehalten werden.

(1) Amtl. Anm.:

§ 36 Abs. 2: I.d.F. d. Art. 3 Nr. 10 G v. 20.08.1953 I 952