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§ 181 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

DRITTER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 181 ZVG – Voraussetzungen der Anordnung zur Aufhebung einer Gemeinschaft

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) 1Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. 2Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

(1) Amtl. Anm.:

§ 181 Abs. 2: Satz 1 i.d.F. d. § 109 Nr. 4 G v. 26.02.1959 I 57

§ 181 Abs. 3 u. § 182 Abs. 3: Gestrichen durch Art. Il Nr. III V v. 27.01.1944 I 47

Zu § 181: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).