§ 177 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
DRITTER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
§ 177 ZVG – Glaubhaftmachung durch Urkunden
Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.