§ 171n ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung → Zweiter Titel – Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
§ 171n ZVG – Erlöschen des Besitzrechts
Erlischt durch den Zuschlag das Recht zum Besitz eines Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrages, so gelten die Vorschriften über den Ersatz für einen Nießbrauch entsprechend.
(1) Amtl. Anm.:
§§ 171i bis 171n: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57