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§ 171k ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung → Zweiter Titel – Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 171k ZVG – Veräußerung oder Belastung nach Beschlagnahme

Wird das Luftfahrzeug nach der Beschlagnahme veräußert oder mit einem Recht nach § 103 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen belastet und ist die Veräußerung oder Belastung nach Artikel VI des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzuerkennen, so ist die Verfügung dem Gläubiger gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Verfügung Kenntnis von der Beschlagnahme hatte.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 171i bis 171n: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

§§ 171i u. 171k: G über Rechte an Luftfahrzeugen 403-9