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§ 168c ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung → Erster Titel – Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 168c ZVG – Schiffshypothek in ausländischer Währung

(1)

Für die Zwangsversteigerung eines Schiffes, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1.
    Die Terminsbestimmung muss die Angabe, dass das Schiff mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
  2. 2.
    1In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekannt gemacht, welchen Wert die in ausländischer Währung eingetragene Schiffshypothek nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. 2Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.
  3. 3.
    1Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. 2Die Gebote sind in Euro abzugeben.
  4. 4.
    Der Teilungsplan wird in Euro aufgestellt.
  5. 5.
    1Wird ein Gläubiger einer in ausländischer Währung eingetragenen Schiffshypothek nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. 2Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend.

(1) Amtl. Anm.:

§ 168 c: Eingef. durch Art. Ill Abs. 2 Nr. 1 G v. 08.05.1963 1 293 mit Wirkung vom 01.01.1963

Zu § 168c: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) und 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3638).