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§ 167 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung → Erster Titel – Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 167 ZVG – Versteigerungstermin/Bezeichnung des Schiffes

(1) Die Bezeichnung des Schiffes in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.

(2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muss ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 166 Abs. 1 u. § 167 Abs. 2: I.d.F. d. Art. 6 Nr. 3 u. 4 V v. 21.12.1940 I 1609