Gesetze

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§ 12 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 12 ZVG – Rangordnung von Ansprüchen aus demselben Recht

Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben untereinander folgende Rangordnung:

  1. 1.
    die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
  2. 2.
    die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
  3. 3.
    der Hauptanspruch.