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§ 4 ZuckartV
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZuckartV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ZuckartV – Analysemethoden

Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen.