§ 950 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung → Titel 2 – Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
§ 950 ZPO – Anwendbare Vorschriften
Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.
Zu § 950: Eingefügt durch G vom 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591).