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§ 871 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 3 – Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 871 ZPO – Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.

Zu § 871: Berichtigt am 24. 7. 2007 (BGBl I S. 1781).