§ 84 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 84 ZPO – Mehrere Prozessbevollmächtigte
1Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. 2Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.