Gesetze

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§ 832 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 832 ZPO – Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.