Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 811d ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 811d ZPO

(weggefallen)

Zu § 811d: Der bisherige § 811d wurde § 811c durch G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850).