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§ 811c ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Titel 2 – Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 2 – Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 811c ZPO – Vorwegpfändung

(1) 1Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. 2Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.

(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.

Zu § 811c: Gestrichen durch G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850); der bisherige § 811d wurde § 811c.