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§ 796b ZPO - Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung 
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 3Eine Anfechtung findet nicht statt.