§ 695 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 7 – Mahnverfahren
§ 695 ZPO – Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
1Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. 2Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. 3Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.
Zu § 695: Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2633).