§ 693 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 7 – Mahnverfahren
§ 693 ZPO – Zustellung des Mahnbescheids
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.