Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 690 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Buch 7 – Mahnverfahren

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 690 ZPO – Mahnantrag

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

  1. 1.

    die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

  2. 2.

    die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;

  3. 3.

    die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;

  4. 4.

    die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;

  5. 5.

    die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

Zu § 690: Geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355), 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208). Die Änderung durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786) ist gegenstandslos durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).