§ 596 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
§ 596 ZPO – Abstehen vom Urkundenprozess
Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.