§ 549 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 2 – Revision
§ 549 ZPO – Revisionseinlegung
(1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
- 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
3§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
Zu § 549: Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2633).