§ 52 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Parteien → Titel 1 – Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 52 ZPO – Umfang der Prozessfähigkeit
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Zu § 52: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).