§ 52 ZPO - Umfang der ProzessfähigkeitBibliographieTitelZivilprozessordnung Redaktionelle AbkürzungZPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.310-4 Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.