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§ 497 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug → Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 497 ZPO – Ladungen

(1) 1Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. 2§ 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. 2Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.