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§ 487 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 12 – Selbständiges Beweisverfahren

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 487 ZPO – Inhalt des Antrages

Der Antrag muss enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Gegners;
  2. 2.
    die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
  3. 3.
    die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
  4. 4.
    die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.