§ 478 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 11 – Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478 ZPO – Eidesleistung in Person
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.