Gesetze

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§ 478 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 11 – Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 478 ZPO – Eidesleistung in Person

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.