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§ 424 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 9 – Beweis durch Urkunden

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 424 ZPO – Antrag bei Vorlegung durch Gegner

1Der Antrag soll enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung der Urkunde;
  2. 2.
    die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
  3. 3.
    die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
  4. 4.
    die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
  5. 5.
    die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. 2Der Grund ist glaubhaft zu machen.