Gesetze

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§ 399 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 7 – Zeugenbeweis

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 399 ZPO – Verzicht auf Zeugen

Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.