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§ 30a ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 2 – Gerichtsstand

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 30a ZPO – Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Zu § 30a: Eingefügt durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).