§ 182 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen → Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
§ 182 ZPO – Zustellungsurkunde
(1) 1Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. 2Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
- 2.die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
- 3.im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
- 4.
- 5.im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
- 6.die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
- 7.den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
- 8.Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
Zu § 182: Geändert durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786).