§ 178 ZPO - Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
- 1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
- 2.in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
- 3.in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.