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§ 158 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 158 ZPO – Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.

Zu § 158: Geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).