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§ 1116 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 → Titel 2 – Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1116 ZPO – Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat

1Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangsvollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2 und § 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit vorlegt. 2Auf Verlangen des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der Entscheidung vorzulegen. 3§ 1108 gilt entsprechend.

Zu § 1116: Angefügt durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl I S. 890).