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§ 1111 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 → Titel 1 – Bescheinigung über inländische Titel

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1111 ZPO – Verfahren

(1) 1Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. 3Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 4Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.

Zu § 1111: Angefügt durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl I S. 890); geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3424).