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§ 1110 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 → Titel 1 – Bescheinigung über inländische Titel

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1110 ZPO – Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Zu § 1110: Angefügt durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl I S. 890).