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§ 1105 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 → Titel 2 – Zwangsvollstreckung

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1105 ZPO – Zwangsvollstreckung inländischer Titel

(1) 1Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. 2Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.

(2) 1Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. 2Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. 3Sie ist unanfechtbar. 4Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.

Zu § 1105: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).