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§ 1102 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 → Titel 1 – Erkenntnisverfahren

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1102 ZPO – Urteil

1Urteile bedürfen keiner Verkündung. 2Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.

Zu § 1102: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122).