§ 1102 ZPO - UrteilBibliographieTitelZivilprozessordnung Redaktionelle AbkürzungZPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.310-41Urteile bedürfen keiner Verkündung. 2Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.