§ 1100 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 → Titel 1 – Erkenntnisverfahren
§ 1100 ZPO – Mündliche Verhandlung
(1) 1Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2§ 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.
Zu § 1100: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122), geändert durch G vom 11. 6. 2017 (BGBl I S. 1607).