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§ 1085 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 → Titel 2 – Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1085 ZPO – Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.