§ 1070 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union → Abschnitt 1 – Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
§ 1070 ZPO – Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.
Zu § 1070: Neugefasst durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl I S. 959).