§ 7 ZollVG - Nichtannahme der Zollanmeldung
Bibliographie
- Titel
- Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
- Amtliche Abkürzung
- ZollVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 613-7
(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn
- 1.
die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,
- 2.
die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder
- 3.
Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.
(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn
- 1.
sie örtlich nicht zuständig ist,
- 2.
die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.