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§ 30 ZollVG - Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit zur Förderung der Luft- und Schifffahrt

Bibliographie

Titel
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Amtliche Abkürzung
ZollVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
613-7

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Förderung der Luftfahrt und der Schifffahrt durch Rechtsverordnung Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet werden.