Gesetze

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§ 23 ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht

Teil VI – Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets

Titel: Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollVG
Gliederungs-Nr.: 613-7
Normtyp: Gesetz

§ 23 ZollVG – Überwachung von Freizonen

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.