Gesetze

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§ 21 ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht

Teil VI – Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets

Titel: Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollVG
Gliederungs-Nr.: 613-7
Normtyp: Gesetz

§ 21 ZollVG – Persönliche Beschränkungen

Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.