§ 21 ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht
Teil VI – Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets
§ 21 ZollVG – Persönliche Beschränkungen
Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.