§ 20 ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht
Teil VI – Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets
§ 20 ZollVG – Freizonen
(1) Freizonen (Artikel 243 des Zollkodex der Union) sind diejenigen Einrichtungen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen. Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines Bundesgesetzes.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Anpassung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfachung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsverordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, soweit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt wird.