Gesetze

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§ 18 ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Bundesrecht

Teil V – Zollverwaltung; Beistandspflichten

Titel: Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollVG
Gliederungs-Nr.: 613-7
Normtyp: Gesetz

§ 18 ZollVG – Öffnungszeiten und Amtsplätze

Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze werden durch Aushang bei den Zollstellen bekannt gegeben. Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders gekennzeichneten Plätze.