Gesetze

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§ 25 ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht
Titel: Zollverordnung (ZollV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollV
Gliederungs-Nr.: 613-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 ZollV – Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden

Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften ist das Hauptzollamt Hannover zuständig.