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§ 15 ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht
Titel: Zollverordnung (ZollV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollV
Gliederungs-Nr.: 613-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 ZollV – Speisewagenvorräte

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Speisewagenvorräte in Eisenbahnzügen, die aus einem Drittland einfahren oder mehrere Drittländer durchlaufen, wenn

  1. 1.
    die Waren nur aus dem freien Verkehr derjenigen Drittländer stammen, über deren Gebiet der Zug läuft,
  2. 2.
    für die Waren Zölle und andere Abgaben weder erlassen, erstattet noch vergütet und keine anderen finanziellen Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden,
  3. 3.
    die Waren nur zum Verbrauch im Zug während der Reise abgegeben werden und
  4. 4.
    keine größeren Mengen mitgeführt werden, als jeweils für eine normale Versorgung bei der Hin- und Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden.

(2) Von der Einfuhrabgabenfreiheit sind Tabakwaren sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Position 2208 des Zolltarifs ausgeschlossen. Bei anderen Getränken hängt die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab, dass sie in Flaschen oder ähnlichen Behältnissen eingeführt werden, die mit dem Zeichen der Speisewagengesellschaft versehen sind.