Gesetze

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§ 98 ZFdG
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Datenschutz und Datensicherheit → Abschnitt 5 – Pflichten des Zollfahndungsdienstes

Titel: Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZFdG
Gliederungs-Nr.: 602-4
Normtyp: Gesetz

§ 98 ZFdG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Das Zollkriminalamt stellt zentral ein Verzeichnis nach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes über Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten für die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Verfügung.